Verordnung über die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten in den kantonalen ... (824)
Verordnung über die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten in den kantonalen ... (824)
Verordnung über die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten in den kantonalen Spitälern
Verordnung Verordnung über die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten in den kantonalen Spitälern (Taxverordnung I) über die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten in den kantonalen Spitälern (Taxverordnung I) vom 6. Dezember
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988 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 63 Unterabsatz a des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 198
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1 , auf Antrag des Sanitätsdepartemente s , beschliesst : I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
2 Inhalt Die Verordnung regelt die Taxen für die stationäre Behandlung von Patienten des Kantonsspitals Luzern, des Kinderspitals Luzern, des Kantonalen Spitals Sursee-Wolhusen , der Luzerner Psychiatrie (Psychiatriezentren Luzern-Stadt und Luzerner Landschaft sowie Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst) und der Luzerner Höhenklinik Montana.
§ 2
3 Erhebung der Taxen Die Taxen werden von der Verwaltung des kantonalen Spitals erhoben.
§ 3
4 Ein- und Austrittstag Für den Ein- und den Austrittstag werden die Tagesansätze verrechnet.
§ 4
5 Antritt und Beendigung des Urlaubs Für den Tag, an dem der Patient seinen Urlaub antritt oder beendet, werden die Tagesansätze verrechnet.
§ 5
Vorauszahlung
1 Der Patient hat bei Eintritt in das kantonale Spital die anfallenden Kosten durch eine Vorauszahlung sicherzustellen. Die Höhe wird durch die Verwaltung festgesetzt.
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2 Der Patient kann so weit von der Vorauszahlung befreit werden, als bei Eintritt für die von ihm gewählte Pflegeklasse eine Kostengutsprache einer Behörde, Krankenkasse oder Versicherung vorliegt
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§ 6
Zahlungserleichterungen In Härtefällen kann die Verwaltung auf begründetes Gesuch hin Zahlungserleichterungen gewähren oder die Forderung reduzieren.
§ 7
Rechnungsstellung
1 Die Verwaltung stellt nach Austritt des Patienten Rechnung.