Verordnung über die Volksschule und die Vorschulstufe (412.111)
Verordnung über die Volksschule und die Vorschulstufe (412.111)
Verordnung über die Volksschule und die Vorschulstufe
1 Volksschulverordnung
412.111
1. 1. 05 - 47 Verordnung über die Volksschule und die Vorschulstufe (Volksschulverordnung)
26 (vom 31. März 1900)
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19 Erster Abschnitt: Organi satorische Bestimmungen a) Primarschule
§ 1.
Die Primarschule umfa sst sechs Klassen. Neben diesen Normalklassen fü hren die Primarschulgemeinden für sich oder in Verbindung mit a ndern Gemeinden die erforderlichen Sonderklassen für körperl ich oder geistig gebrec hliche, schwer erzieh bare, sittlich gefährdete oder sons twie einer besonderen Förderung bedürftige Kinder.
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§ 2.
Muss zur Bildung einer Unterr ichtsabteilung einem Lehrer mehr als eine Klasse zugewiesen werden, sind Abweichungen von der natürlichen Reihenfolge der Klassen möglichst zu vermeiden. Womöglich sollen die Schüler währ end drei aufeinander folgenden Jahren vom gleichen Lehrer unterrichtet werden. Insbesondere ist beim Übertritt von der 5. zur 6. Klasse ein Lehrerwechsel zu vermei den.
§ 3.
54 An der Primarschule gelten für die Klassenbestände fol gende Schülerzahlen als Richtwerte: a) 25 an einklassigen Abteilungen; b) 21 an mehrklassigen Abteilungen; c) 12 an Sonderklassen-A bteilungen A/C und B/C; d) 14 an den übrigen Sonde rklassen-Abteilungen. Wird die Abteilungsgrösse übe rschritten, kann die Gemeinde schulpflege im Rahmen der bewilligten Vollze iteinheiten ein Entlas tungsvikariat einrichten. Wird die Abteilungsgrösse voraussi chtlich während längerer Zeit um mehr als drei Schüler überschritten, ist die Kl asse zu teilen oder ein Entlastungsvikaria t einzurichten. Wird die Abteilungsgrösse an Sonderklassen voraussichtlich wäh rend längerer Zeit übersc hritten, ist die Klasse zu teilen oder ein Ent lastungsvikariat einzurichten.