Verordnung über die Obliegenheiten der Regierungsstatthalter (152.321.1)
Verordnung über die Obliegenheiten der Regierungsstatthalter (152.321.1)
Verordnung über die Obliegenheiten der Regierungsstatthalter
23. Dezember 1955 Verordnung über die Obliegenheiten der Regierungsstatthalter Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung des Artikels 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. September 1939 über die Regierungsstatthalter Regierungsstatthalter; BSG 152.321] (RStG), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Vertretung der administrativen Gewalt
1
2 diesem und den Gemeinden.
Art. 2
Öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit
1 [Fassung vom 17. 10. 2007] über Vorkommnisse, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Amtsbezirk zu stören, orientieren. Vorbehalten bleibt die Geheimhaltung gerichtlicher Voruntersuchungen; der Regierungsstatthalter wendet sich in diesen Fällen unmittelbar an den Richter, soweit er bestimmter Auskünfte bedarf.
2 öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit getroffen werden, so erteilt der Regierungsstatthalter den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden [Fassung vom 17. 10. 2007] seines Amtsbezirkes die nach den Umständen erforderlichen Weisungen. Erscheint der Einsatz stärkerer Polizeikräfte nötig, so setzt er sich mit dem kantonalen Polizeikommando in Verbindung; gleichzeitig hat er den Regierungspräsidenten zu benachrichtigen (Art. 13 RStG).
Art. 3
Beratung der Bevölkerung
1
2 seinen Obliegenheiten als Organ der Verwaltungsrechtspflege in Konflikt gerät.
3 (sogenanntes Berichten) abzulehnen (Art. 6 VRPG [Aufgehoben, jetzt G vom 23. 5. 1989 über die Verwaltungsrechtspflege; BSG 155.21] ).
Art. 4
Tätigkeitsbericht
1 Jahres im Doppel und direktionsweise angeordnet der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 10. 11. 1993] einzureichen.
2 Interesse enthalten; insbesondere ist auf festgestellte Mängel, unnötige Umtriebe und dergleichen hinzuweisen in Verbindung mit allfälligen Vorschlägen zur Abhilfe.
3 II. Aufsichtspflichten