Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps (551.111)
Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps (551.111)
Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
1 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
551.111 Dienstreglement für das kantonale Polizeikorps
15 (vom 8. März 1951)
1 I. Grundlagen
§ 1.
Die Kantonspolizei ist Krimin alpolizei. Zudem hat sie die Behörden in der Handhabung de r Gesetze und Verordnungen zu unterstützen und bei der Aufrechter haltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mitzuwirken.
§ 2.
Die Polizei hat ohne Ansehen de r Person jeden Rechtsbruch zu verzeigen.
§ 3.
Das Polizeikorps steht unte r militärischer Disziplin.
§ 4.
Die Korpsangehörigen haben die ihnen übertragenen Auf gaben treu und gewissenhaft zu erfüllen.
§ 5.
1 Die Polizei hat bei der Ausü bung ihres Dienstes taktvoll und entschlossen zu handeln; sie hat sich jeden beschimpfenden Wor tes, jeder widerrechtlichen Drohun g und Tätlichkeit zu enthalten.
2 Die Dienstausübung erfolg t in Zivil, sofern nichts anderes befoh len wird. Schusswaffe, Schliessze ug und die nötigen Fahndungsbücher sind mitzutragen.
3 Vor jeder Amtshandlung in Zivil hat sich der Korpsangehörige zu legitimieren; im Übrigen gilt die Uniform als Legitimation.
§ 6.
Das Anreizen zu verbotenen Handlungen ist untersagt.
§ 7.
Die Korpsangehörigen haben sich in und ausser Dienst einer einwandfreien Aufführung zu beflei ssen und alles zu vermeiden, was der Ehre und dem Ansehen des Korps zum Nachteil gereichen könnte.
§ 8.
Es steht der Polizei nicht zu, sich durch Besorgung von Diens ten, die nicht in ihren Aufgabenkr eis fallen, in fremde Privatange legenheiten zu mischen.
§ 9.
1 Den Korpsangehörigen ist unt ersagt, Spekulationen zu be treiben oder im Hinblick auf ihre dienstliche St ellung Geschenke oder sonstige Vergünstigungen für sich oder für andere anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.