Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungs... (152.321.3)

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Verordnung über die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungs... (152.321.3)

Verordnung über die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

26. Juni 2002 Verordnung über die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter vom 16. März 1995 (RstG) [BSG 152.321] , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1. Grundsatz

Art. 1

Diese Verordnung bezweckt die Einführung von Instrumenten zur Umsetzung der Einsatzstrategie des Regierungsrates für die Regierungsstatthalterinnen und Regierungstatthalter sowie zur Vereinheitlichung der Praxis der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter in ihren Aufgabenbereichen.
2. Geschäftsleitung

Art. 2

Einsetzung Zur Umsetzung der Einsatzstrategie des Regierungsrates sowie zur Vereinheitlichung der Praxis der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter wird eine Geschäftsleitung eingesetzt.

Art. 3

Zusammensetzung Der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter gehören an a die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektorin oder der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor, b die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und zwei weitere ständige Vertreterinnen oder Vertreter der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, die durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektorin oder den Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor ernannt werden, c fünf Regierungsstatthalterinnen oder Regierungsstatthalter, die auf Vorschlag des Vereins der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektorin oder den Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor ernannt werden.

Art. 4

Vorsitz
1 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektorin oder der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor führt den Vorsitz in der Geschäftsleitung.
2 Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung führt eine Regierungsstatthalterin oder ein Regierungsstatthalter den Vorsitz.

Art. 5

Aufgaben Die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter hat insbesondere folgende Aufgaben: a Umsetzung der Einsatzstrategie des Regierungsrates für die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, b Sicherstellung einer einheitlichen Praxis der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, insbesondere in wichtigen Fragen der Rechtsanwendung,
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