Verordnung über die Finanzverwaltung (612)
Verordnung über die Finanzverwaltung (612)
Verordnung über die Finanzverwaltung
1 Verordnung über die Finanzverwaltung
612
1. 1. 04 - 43 Verordnung über die Finanzverwaltung (vom 10. März 1982)
1 I. Grundsätze der Rechnungsführung
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung rege lt den Finanzhaushalt und die Verwal tung der Finanzen für die kantona le Verwaltung, die Bezirksverwal tung, die Verwaltung der Rechts pflege und die unselbstständigen Anstalten.
Jährlichkeit
§ 2.
Der Voranschlag und die Rec hnung werden für ein Kalen derjahr erstellt.
Klarheit
§ 3.
Die Rechnungsabschnitte und Kontengruppen sind über sichtlich zu gliedern. Die Konten müssen eindeutig und verständlich bezeichnet werden.
Vollständigkeit
§ 4.
Alle Finanzvorfälle und Buchun gstatbestände werden in der Buchhaltung aufgezeichnet.
Brutto
-
verbuchung
§ 5.
Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist unzu lässig. Ausgenommen si nd Aufwand- und Ertrag sminderungen sowie Korrekturen falsch verbuchter Rechnungsbeträge.
Sollverbuchung
§ 6.
Die Ausgaben und Einnahmen sind in der Regel zu ver buchen, wenn sie geschuldet sind ode r wenn sie in Rechnung gestellt werden. Spätestens am Ende der Rechnungsp eriode müssen die Guthaben und Verpflichtungen zusammen mit den zeitlichen Abgrenzungen sowie den internen Verrechnungen unter den Amtsstellen verbucht werden.
Qualitative
Bindung
§ 7.
Kredite sind für den umschrie benen Zweck zu verwenden. Zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit de r Budgetaufstellung entfalten keine kreditrechtliche Wirkung.
Zeitliche
Bindung
§ 8.
Nicht verwendete Voranschlagskredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres. Die Finanzdirektion legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt zu Lasten der alten Rechnung verbucht werden darf.
Vorherigkeit
§ 9.
Der Regierungsrat beschliess t über den Voranschlag bis Mitte Oktober des Vorjahres.