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Verordnung über die Tuberkuloseschutzimpfung (836a)

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Verordnung über die Tuberkuloseschutzimpfung (836a)

Verordnung über die Tuberkuloseschutzimpfung

Nr. 836a Verordnung über die Tuberkuloseschutzimpfung vom 17. Dezember 1985 (Stand 1. Juli 1995) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Art. 23 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) vom 18. Dezember 1970
1 , Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung über die kostenlosen Impfungen vom 22. Dezember 1976
2 und § 60 des Ge
- setzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 1981
3 , auf Antrag des Sanitätsdepartementes, beschliesst:

§ 1

Grundsatz
1 In den Schulen werden Teste und Schutzimpfungen gegen die Tuberkulose auf der Grundlage der Freiwilligkeit durchgeführt.

§ 2

Organisation
1 Der Kantonsarzt leitet die Teste und Impfungen gegen die Tuberkulose. Er erlässt die notwendigen Weisungen.
2 Die Teste und Impfungen in den Schulen werden von den Schulärzten durchgeführt.

§ 3

Impfung
1 Getestet wird in den ersten Primar-, den zweiten Real-, Sekundar- und Gymnasialklas
- sen.
2 Geimpft wird in den zweiten Real-, Sekundar- und Gymnasialklassen.
1 SR
818.101
2 SR
818.138.1
3 SRL Nr.
800 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1985 247
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