Monitoring Gesetzessammlung

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (181.13)

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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (181.13)

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

1 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (vom 19. Januar 2010)
1 Die Kirchensynode, nach Einsichtnahme in den Antrag und Bericht des Kirchenrates vom
9. September 2009 und der vorberat enden Kommission der Kirchen synode vom 16. Dezember 2009, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt:
10 a. die Grundsätze der Haushaltf ührung der Kirchg emeinden und der Landeskirche, b. das Controlling und die Berich terstattung der Kirchgemeinden und der Landeskirche, c. die Haushaltkontrolle und die Finanzaufsicht über die Kirchgemein den, d. die Finanzen der Kirchg emeinden und der Landeskirche, e. den Finanzausgleich, f. die Beiträge der Landeskirche, g. die Grundlagen betreffend Bau und Bewirtschaftung von Liegen schaften der Kirchgemeind en und der Landeskirche.
Kirchgemeinde
-
verbände

§ 2.

Kirchgemeindeverbände, die üb er einen einheitlichen Steuer fuss und einen zentralen Steuerbezug verfügen, gelten als Kirchgemein den im Sinn dies er Verordnung.
Koordinations
-
ausschuss
Finanzen

§ 3.

1 Die kantonalen kirchlichen Kö rperschaften bestellen einen Koordinationsausschuss Finanzen.
2 Der Koordinationsausschuss Finanz en unterstützt die kantonalen kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht gefor derten Koordination der Haushal tführung, der Gesamtrechnung, der Tätigkeitsprogramme sowie der Be richterstattung über die Verwen dung der Kostenbeiträge des Kant ons und der Steuererträge der juris tischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen
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