Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (711.1)
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (711.1)
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
1 Einführungsgesetz zu m Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
711.1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)
21 (vom 8. Dezember 1974)
1 I. Allgemeine Bestimm ungen, Zuständigkeiten
Zweck
§ 1.
1 Dieses Gesetz bezweckt, in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung übe r den Gewässerschutz
9 die Reinheit des Was sers zu erhalten und zu verbessern.
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2 Zum Schutz der ober- und unte rirdischen natürlichen und künst lich geschaffenen öffentlichen und pr ivaten Gewässer sind diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die ge boten sind, um bestehende Verun reinigungen zu bekämpfen, neue sc hädliche Vorkehren zu verhindern und Gefährdungen vors orglich zu beheben.
3 Dem öffentlichrechtlichen Schutz wird auch die mengenmässige Erhaltung des Wass ers unterstellt.
Aufgaben
§ 2.
1 Dem Regierungsrat obli egt die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons.
2 Er trifft die ihm durch die Re chtsordnung vorbehaltenen Ent scheide.
3 Er legt durch Verordnung die Zuständigkeiten und das Verfahren für Verwaltungstätigkeiten fest, die aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz erforder lich sind (Bewilligungen, Genehmi gungen usw.).
b. Direktion
§ 3.
21 Die zuständige Dire ktion des Regierung srates (Direktion) erfüllt folgende Aufgaben: a. Sie trifft die zum Schutz der Gewä sser erforderlichen Entscheide und Anordnungen, soweit dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden. b. Sie überwacht und koordiniert di e örtliche und regionale Planung und die Durchführung der zum Schutz der Gewässer erforder lichen Massnahmen. c. Sie erlässt die erforderlichen technischen und organisatorischen Weisungen und Richtlinien zu m Vollzug dieses Gesetzes. d. Sie überwacht die Erfüllung de r den Gemeinden und den Privaten gemäss den Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons auferlegten Verpflichtungen.
a. Regierungs-
rat
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