Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen ... (839)
Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen ... (839)
Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen Bäder
Nr. 839 Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen Bäder vom 9. Mai 1995 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 Absatz 2 und 59 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni
1981
1
, auf Antrag des Gesundheitsdepartementes, beschliesst:
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Freiluftbäder mit künstlichen Becken, Hallenbäder und Lehr
- schwimmbecken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
§ 2
Grundsätze
1 Das Badewasser darf die Gesundheit der Badenden weder durch mangelhaften hygieni
- schen Zustand noch durch Desinfektionsmittel gefährden.
2 Die Räume und Einrichtungen der Bäder müssen so beschaffen sein, dass eine hygieni
- sche Betriebsführung möglich ist. Die Bäder müssen zu den Betriebszeiten sauber sein und den hygienischen Anforderungen entsprechen.
3 Die baulichen und technischen Einrichtungen müssen so ausgeführt und gesichert sein, dass sie Leben und Gesundheit nicht gefährden.
1 SRL Nr.
800 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1995 160