Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (181.40)
Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (181.40)
Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
1 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (vom 11. Mai 2010)
1 ,
2 Die Kirchensynode, nach Einsichtnahme in Antrag und Bericht des Kirchenrates vom
16. Dezember 2009 und der vorberat enden Kommission der Kirchen synode vom 9. März 2010, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich
Grundsatz
§ 1.
1 Dieser Verordnung untersteh en Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte von Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden und Lan deskirche, soweit die Kirchenordnung
5 nichts anderes bestimmt.
2 Diese Verordnung gilt für die Mi tglieder des Kirchenrates sinn gemäss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Besondere
Arbeits
-
verhältnisse
§ 2.
1 Der Kirchenrat kann einzelne Anstellungsv erhältnisse ab weichend von dieser Verordnung re geln, insbesondere bei Angestell ten, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird, bei Lernenden sowie bei Praktikantinnen und Praktikanten.
2 Für Angestellte der Landeskirch e im Kloster Kappel gelten hin sichtlich Beginn und Beendigung de s Arbeitsverhältnisses, Lohn, Ar beitszeit und Freizeit die Bestim mungen des Landes-Gesamtarbeits vertrages für das Gastgewerbe.
Kirchgemein
-
schaften und
Kirchgemeinde
-
verbände
§ 3.
15 Als Kirchgemeinden im Sinn di eser Verordnung gelten auch: a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenord nung
5 , b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.
Pfarrerinnen
und Pfarrer
in Institutionen
§ 3
a.
14 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen gelt en für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern mit gemischter Träge rschaft und in Pfarrämtern der Ge samtkirchlichen Dienste sinngemäss, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.