Monitoring Gesetzessammlung

Landwirtschaftsgesetz (910.1)

CH - ZH

Landwirtschaftsgesetz (910.1)

Landwirtschaftsgesetz

1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
36 (vom 2. September 1979)
1
Zweck

§ 1.

Der Kanton
45 fördert und unterstützt die Landwirtschaft im Rahmen dieses Gesetzes und der Vo rschriften des Bundes. Die kanto nalen Massnahmen bezw ecken eine von den natürlichen Produktions grundlagen ausgehende rationelle landwirtschaftliche Produktion sowie die Erhaltung und Festigung des bäue rlichen Familienbe triebs, der nach Möglichkeit in den gewachsenen Sied lungsstrukturen zu erhalten ist. Erster Abschnitt: Landwirts chaftliche Berufsbildung A. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz

§ 2.

1 Der Kanton
45 fördert die landwirtsch aftliche Berufsbildung.
2 Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) kann anerkannten Organisationen mit land wirtschaftlicher Zielsetzung Auf gaben aus dem Bildungswesen ganz oder teilweise übertragen.
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3 . . .
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Landwirtschaft
-
liche Schulen

§ 3.

1 Der Kanton
45 unterhält eine den Bedürfnissen entsprechende Zahl von landwirtschaftlichen Beru fs- und Fachschulen sowie von land wirtschaftlichen Ha ushaltungsschulen.
2 Eine der Fachschulen führt eine Jahresschule.
3 Den Schulen können Aufgaben aus dem gesamten landwirtschaft lichen Bildungs-, Beratungs- und K ontrollwesen übertragen werden.
4 Die zuständige Direktion stellt die Lehrpläne auf.
b. Internat;
Gutsbetrieb

§ 4.

1 Die Direktion bestimmt, welche Schulen ein Internat führen; sie kann den Besuch des Internat s für bestimmte Kurse obligatorisch erklären.
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2 Den Berufs- und Fachschulen ist ein Gutsbetrieb angegliedert, der den Bedürfnissen der Schule und de r praktischen Landwirtschaft zu dienen hat; er soll in diesem Ra hmen rationell bewirtschaftet werden.
c. Schulleitung,
Lehrerschaft

§ 5.

32 Der Regierungsrat oder die zust ändige Direktion stellt die Schuldirektoren und die Hauptlehrer nach den Bestimmungen des Personalgesetzes
7 an.
a. Grundsatz
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