Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft (903a)

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Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft (903a)

Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft

Nr. 903a Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft vom 21. Juni 1996 (Stand 1. Februar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 28 Absatz 2 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September
1995
1 , auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, * beschliesst:
1 Beratung

§ 1

Grundsatz
1 Die Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren und die Dienststelle Land
- wirtschaft und Wald
2 erheben für ihre Beratungen Gebühren und lassen sich ihre Ausla
- gen zurückerstatten.

§ 2

Gebührenbemessung
1 Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand.
2 Für die Berechnung des Zeitaufwands sind die Beratungszeit, die Vor- und Nachberei
- tungszeit sowie eine allfällige Fahrzeit massgebend.
3 Der Zeitaufwand wird jeweils auf die nächste Viertelstunde auf- oder abgerundet.
*
1 SRL Nr.
902
2 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde die Bezeichnung «kantonales Landwirtschaftsamt» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1996 151
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