Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (177.21)
Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (177.21)
Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal
1 Statuten der Versicherungska sse für das Staatspersonal
177.21 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (vom 22. Mai 1996)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über di e berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG)
5 sowie §
5 des Gesetzes über die Versicherungsk asse für das Staatspersonal vom
6. Juni 1993
3 , beschliesst: I. Versicherte
Kreis der
Versicherten
§ 1.
27
1 Versichert ist das gesamte im Dienst des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeber stehen de Personal, sofern es dem Obli gatorium gemäss Bundesg esetz über die beruflic he Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorg e vom 25. Juni 1982 (BVG)
5 untersteht. Eingeschlossen sind die Mitglied er des Regierungsrates, des Ober gerichts, des Verwaltungsgerichts, des Sozialversicher ungsgerichts sowie die Ombudsperson.
2 Nicht versichert sind Angestellte, die a. für höchstens drei Monate angeste llt sind; wird das Arbeitsverhält nis ohne Unterbruch übe r die Dauer von drei Monaten hinaus ver längert, besteht die Versicherung von dem Zeitpunkt an, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; im Übrigen gilt Art. 1 k der Ver ordnung über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2)
7 , b. beim Kanton oder beim angeschl ossenen Arbeitge ber nur eine Nebenbeschäftigung ausüben u nd im Hauptberuf obligatorisch versichert oder selbstständig erwerbstätig sind, c. im Sinne der eidgenös sischen Invalidenversi cherung (IV) zu min destens 70% invalid sind.
3 Angestellte des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeber, die zugleich für andere Arbeitge ber tätig sind, könne n nur das beim Kanton bzw. beim angeschlossenen Arbeitgeber bezogene Gehalt bei der Versicherungskasse versichern.
4 Für einzelne Angestellte oder Angestelltengruppen können Aus nahmen von der Beitrittspf licht bewilligt werden.