Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (181.12)
Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (181.12)
Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
1 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
181.12 Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (vom 2. Juli 1967)
1 Erster Hauptteil: Grundsätzliches
1. Grundlage Art.
1. Kirche ist überall, wo Gottes Wort auf Grund der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamen tes verkündigt und gehört wird, wo Menschen, durch den Heiligen Ge ist zum Glauben erweckt und zur lebendigen Gemeinschaft verbunden, Jesus Christus als das Haupt der Gemeinde und als den Herrn und Erlöser der Welt anerkennen und durch ihr Leben die Hoffnung auf das Kommen des Reiches Gottes bezeugen.
Ordnung
der Kirche Art.
2. Die Kirche bedarf einer ihrem Auftrage gemässen Ord nung. Diese hat ihr als Raum und Werkzeug zu dienen.
2. Evangelisch-reformierte Landeskirche
Ursprung Art.
3. Die evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich besteht auf Grund des Evan geliums von Jesus Christus. Sie führt die von Huldrych Zwingli be gonnene und gemä ss den Beschlüs sen des zürcherischen Rates verw irklichte Reformation weiter.
Bekenntnis Art.
4.
1 Die Landeskirche ist mit ihre n Gliedern allein auf das Evangelium von Jesus Christus verpfli chtet. Er ist einziger Ursprung und Herr ihres Glaubens, Lehren s und Lebens. Die Landeskirche bekennt dieses Evangelium in Gemeinschaft mit der gesamten christ lichen Kirche aller Zeiten.
2 Sie weiss sich verpflichtet, ihre Lehre und Ordnung an dem in der Heiligen Schrift bezeugten Wort Go ttes immer wieder zu prüfen und sich von da her im Glauben, in der Hoffnung und in der Liebe stets zu erneuern.