Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Kreisärztinnen und Kreisärzte (165.301)

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Verordnung über die Kreisärztinnen und Kreisärzte (165.301)

Verordnung über die Kreisärztinnen und Kreisärzte

165.301
13. Mai 1998 Verordnung über die Kreisärztinnen und Kreisärzte Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 161, 162, 165 und 207 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV) [BSG 321.1] auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst: I. Allgemeines

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt die Anzahl, die Zuständigkeit, die Stellvertretung, die Aus- und Weiterbildung sowie die Entschädigung der nebenamtlichen Kreisärztinnen und Kreisärzte des Kantons Bern.

Art. 2

Ernennung Die Kreisärztinnen und Kreisärzte sowie deren Stellvertretung werden im Nebenamt nach Anhörung des Instituts für Rechtsmedizin durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion auf eine Dauer von vier Jahren ernannt.

Art. 3

Ernennungsvoraussetzungen Als Kreisärztin oder Kreisarzt sowie als deren Stellvertreterin oder Stellvertreter kann jede im Kanton Bern zur beruflichen Ausübung als Ärztin oder Arzt zugelassene Person ernannt werden.

Art. 4

Ausschreibung Die Stellen werden im Amtsblatt des Kantons Bern ausgeschrieben. II. Kreisärztinnen und Kreisärzte

Art. 5

Gerichtskreise
1 [Absatz 1 Fassung vom 17. 1. 2001] a Gerichtskreis I Courtelary - Moutier - La Neuveville, b Gerichtskreis VI Signau - Trachselwald, c Gerichtskreis VII Konolfingen, d Gerichtskreis IX Schwarzenburg - Seftigen, e Gerichtskreis XIII Obersimmental - Saanen.
2 Fraubrunnen, XI Interlaken - Oberhasli und XII Frutigen - Niedersimmental werden je eine Kreisärztin oder ein Kreisarzt sowie je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ernannt. Für den Gerichtskreis X Thun werden je eine Kreisärztin oder ein Kreisarzt sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ernannt. [Fassung vom 17. 1. 2001]
3 die Ärztinnen und Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin wahrgenommen.
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