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Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (242.2)

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Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (242.2)

Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate

1 Notariatsverordnung
242.2 Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) (vom 23. November 1960)
1 Das Obergericht, gestützt auf §
80 Abs. 2 des Gesetzes übe r die Gerichts- und Behörden organisation im Zivil- und Stra fprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
2 ,
23 beschliesst: Erster Teil: Allgemeine Vorschriften A. Die Zuständigkeit des Notars
I. Sachliche
Zuständigkeit

§ 1.

18
1 Dem Notar obliegt, ausser den Aufgaben des Grundbuch amtes (§
1 Abs.
1 lit. b NotG
5 ) und des Konkursamtes (§
1 Abs.
1 lit. c NotG
5 ), als Urkundsperson a. die öffentliche Beurkundung aller Willenserklärungen, für welche diese Form vorgeschrieben ist oder von den Beteiligten gewünscht wird (§
236 EG zum ZGB
3 , §
1 Abs.
1 lit. a Ziff.
1 NotG
5 ), b. die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände und Vor gänge sowie über rechtliche Verhältnisse (§
1 Abs.
1 lit. a Ziff.
1 NotG
5 ), c. die Beglaubigungen (§
246 EG zum ZGB
3 , §
1 Abs.
1 lit.
2 NotG
5 ).
2 Vorbehalten bleiben die Vorschri ften über die ausschliessliche Zuständigkeit anderer Urkundsbehörden (§
1 Abs.
1 lit. a Ziff.
1 NotG
5 ).
2. Weitere
Geschäfte der
nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit

§ 2.

18 Der Notar besorgt ferner di e ihm durch Gesetz oder Ver ordnung oder von einer durch Gesetz oder Verordnung ermächtigten Behörde übertragenen we iteren Geschäfte (§
1 Abs.
1 lit. a Ziff.
3, 4, lit. d und §
5 NotG
5 ).
3. Aufgaben-
zuweisung

§ 2

a.
17 Soweit diese Verordnung Aufgaben dem Notar zuweist, obliegen sie dem Notariat (§
1 Abs.
2 NotG
5 ).
II. Örtliche
Zuständigkeit

§ 3.

Zuständig zur Vornahme der Amtshandlungen gemäss den

§§

1 und 2 ist unter Vorbehalt de r nachfolgenden Einschränkungen jeder Notar des Kantons (§ 237 EG zum ZGB
3 ).
1. Beurkun-
dungen
1. Kantons-
gebiet
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