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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (177.111)

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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (177.111)

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
177.111
1 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)
42 (vom 19. Mai 1999)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungs
-
bereich,
Begriffe

§ 1.

1 Die Verordnung gilt auch für die Lehrverhältn isse des Kan tons
42 gemäss der Bundesgesetzge bung über die Berufsbildung
9 sowie für die Lehrverhältn isse der Berufe der Gesundheitspflege.
2 Es werden bezeichnet a. als Amt: Ämter, Abteilungen und Betriebe, die einer Direktion des Regierungsrates oder der Staatskanzlei unmittelbar unter stellt sind, b.
36 als Gerichte: die dem Obergericht angegliederten Gerichte, die Bezirksgerichte, das Baurekursger icht und das Steuerrekursgericht, c. als Betriebsangestellte: Angestel lte des medizinisch-technischen, handwerklichen, land- und forstwi rtschaftlichen, Ökonomie-, Auf seher- und Hausdienstbereiches.
Stellen
-
beschreibungen

§ 2.

1 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte oder mit deren Ermächtigung die Ämter, Gerichte und Notariate erlassen für die Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibunge n. Diese dienen der Umschreibung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Stellen und bilden die Grundlag e für die Einreihung sowie für die Mitarbeiterbeurteilung.
2 Die Stellenbeschreibungen werden regelmässig sowie bei einer Än derung des Aufgabengebietes überprüf t. Das Personalamt erlässt Richt linien über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen.
3 Das Obergericht und das Verwaltu ngsgericht erlassen für ihre Bereiche entsprec hende Richtlinien.
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