Steuergesetz (631.1)
Steuergesetz (631.1)
Steuergesetz
1 Steuergesetz (StG)
631.1 Steuergesetz (StG)
44 (vom 8. Juni 1997)
1 Erster Teil: Staatssteuern Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
I. Steuerarten
§ 1.
Der Kanton erhebt als St aatssteuern jährlich: a. Einkommens- und Vermögenssteuer n von natürlichen Personen*, b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen, c. Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Per sonen.
II. Steuerfuss
§ 2.
1 Die aufgrund der in diesem Gese tz festgelegten Steuersätze berechnete Steuer ist di e einfache Staatssteuer.
2 Der Kantonsrat setzt für je zwei Kalenderjahre den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest. Der Regierungsrat beantragt innerhalb der Steuerfussperiode Erhöhungen des Steuerfusses zur Deckung höchstens der Hälfte der in seinem Voranschlagsentwurf ein gestellten Abschreibungen eines Finanzfehlbetrags.
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3 Der Steuerfuss gilt gleichmässig für alle Steuerarten. Zweiter Abschnitt: Besteuerung der natürlichen Personen A. Steuerpflicht
I. Persönliche
Zugehörigkeit
§ 3.
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörig keit steuerpflichtig, wenn sie ih ren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier eine n besonderen gesetzlichen Wohn sitz zuweist. * Unabhängig davon, ob im Einzelnen we ibliche oder männliche Formulierun gen verwendet werden, gelten die pe rsonenbezogenen Formulierungen im Steuergesetz für weibliche und männlic he Personen, ausser wenn sich aus der Natur der Sache ergibt, dass ein Begrif f ausschliesslich auf Angehörige eines bestimmten Geschlechts ausgelegt werden kann.