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Verordnung über die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugend... (213.231.1)

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Verordnung über die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugend... (213.231.1)

Verordnung über die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugendlichen

1 213.231.1 Verordnung über die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugendlichen (KKJV) vom 16.11.2011 (Stand 01.01.2015) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Or ganisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG 1 ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Zweck und Aufgaben der Kommission

Art. 1

Zweck
1 Die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugendli chen (KKJ) ist ein beratendes Organ des Regierungsrates in allen Fragen der Kinder- und Jugendpolitik im Sinne des Schutzes, der Förderung und des Mit wirkens von Kindern und Jugendlichen.
2 Sie fördert die Professionalisierung und Vernetzung durch den interdirektiona len und interdisziplinären Fachaustausch.

Art. 2

Aufgaben
1 Die Kommission a berät den Regierungsrat und die Kantonsverwaltung in Fragen des Schut zes, der Förderung und der Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen, b unterstützt das Kantonale Jugendamt bei seinen Koordinationsaufgaben im Sinne von Artikel 317 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) 2 ) , c nimmt Stellung zu Erlassen, Konzepten und parlamentarischen Vorstös sen im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik, d äussert sich zu anderen Geschäften, die ihr von den Direktionen und der Staatskanzlei unterbreitet werden,
1) BSG 152.01
2) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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