Verordnung über die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugend... (213.231.1)
Verordnung über die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugend... (213.231.1)
Verordnung über die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugendlichen
1 213.231.1 Verordnung über die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugendlichen (KKJV) vom 16.11.2011 (Stand 01.01.2015) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Or ganisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG 1 ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Zweck und Aufgaben der Kommission
Art. 1
Zweck
1 Die Kommission zum Schutz und zur Förderung von Kindern und Jugendli chen (KKJ) ist ein beratendes Organ des Regierungsrates in allen Fragen der Kinder- und Jugendpolitik im Sinne des Schutzes, der Förderung und des Mit wirkens von Kindern und Jugendlichen.
2 Sie fördert die Professionalisierung und Vernetzung durch den interdirektiona len und interdisziplinären Fachaustausch.
Art. 2
Aufgaben
1 Die Kommission a berät den Regierungsrat und die Kantonsverwaltung in Fragen des Schut zes, der Förderung und der Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen, b unterstützt das Kantonale Jugendamt bei seinen Koordinationsaufgaben im Sinne von Artikel 317 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) 2 ) , c nimmt Stellung zu Erlassen, Konzepten und parlamentarischen Vorstös sen im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik, d äussert sich zu anderen Geschäften, die ihr von den Direktionen und der Staatskanzlei unterbreitet werden,
1) BSG 152.01
2) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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