Vollzugsverordnung zur Personalverordnung (181.401)
Vollzugsverordnung zur Personalverordnung (181.401)
Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
1 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401 Vollzugsverordnung zur Personalverordnung (vom 6. Juli 2011)
1 Der Kirchenrat, gestützt auf die Personalveror dnung vom 11. Mai 2010 (PVO)
5 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich und Begriffe
Geltungsbereich
(§§
1 und 2
PVO)
§ 1.
1 Dieser Verordnung untersteh en Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Sinn von §§
4 und 5 PVO.
2 Sie gilt für besondere Arbeit sverhältnisse im Sinn von §
2 PVO, soweit das für diese massgebende Recht, die Personalverordnung, diese Verordnung oder der Kirchenrat nichts anderes bestimmen.
3 Sie gilt für die Mitglieder des Kirchenrates si nngemäss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Kirchgemein
-
schaften und
Kirchgemeinde
-
verbände
(§
3 PVO)
§ 2.
Als Kirchgemeinden im Sinn dies er Verordnung gelten auch: a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenord nung
2 , b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.
Pfarrerinnen
und Pfarrer
in Institutionen
§ 2
a.
19 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutio nen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarr ämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamt kirchlichen Dienste sinngemäss, so fern diese Veror dnung nichts ande res bestimmt.
Tage, Wochen,
Monate
§ 3.
Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen a. als Arbeitstage die Arbeitstag e der massgebende n 5-, 5½- oder 6- Tage-Woche, b. als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle tatsächliche Kalendermonate.