Verordnung über die Kantonale Kindesschutzkommission (213.232.1)
Verordnung über die Kantonale Kindesschutzkommission (213.232.1)
Verordnung über die Kantonale Kindesschutzkommission
24. Mai 2006 Verordnung über die Kantonale Kindesschutzkommission (KSKV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG [BSG 152.01] auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
Art. 1
Einsetzung
1 Behörden und Stellen auf dem Gebiet des Kindesschutzes (Art. 317 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB [SR 210] ) wird eine Kantonale Kindesschutzkommission (KSK) eingesetzt.
2 und Qualitätskontrolle.
3
Art. 2
Zusammensetzung, Wahl
1
2 eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3 und beider Geschlechter berücksichtigt werden.
4 a die Vorsteherin oder der Vorsteher des Kantonalen Jugendamtes (KJA), b eine Vertretung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, c eine Vertretung der Polizei- und Militärdirektion, d eine Vertretung der Erziehungsdirektion, e ein Mitglied eines erst- oder oberinstanzlichen Gerichts.
Art. 3
Aufgabenbereich Die KSK a ermittelt den Stand und die Bedürfnisse im Bereich Kindesschutz im Kanton und unterbreitet Vorschläge zuhanden des Regierungsrates, b fördert die Professionalisierung und den fachübergreifenden Austausch in den Belangen des Kindesschutzes, c sorgt für die Sensibilisierung von Verwaltung, Behörden und Öffentlichkeit im Bereich des Kindesschutzes, d betreibt mit ihrem Sekretariat den Fil rouge Kindesschutz, e unterstützt das KJA bei seinen Koordinationsaufgaben im Sinne von Artikel 317 ZGB,