Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Kantonale Kindesschutzkommission (213.232.1)

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Verordnung über die Kantonale Kindesschutzkommission (213.232.1)

Verordnung über die Kantonale Kindesschutzkommission

24. Mai 2006 Verordnung über die Kantonale Kindesschutzkommission (KSKV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG [BSG 152.01] auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Einsetzung
1 Behörden und Stellen auf dem Gebiet des Kindesschutzes (Art. 317 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB [SR 210] ) wird eine Kantonale Kindesschutzkommission (KSK) eingesetzt.
2 und Qualitätskontrolle.
3

Art. 2

Zusammensetzung, Wahl
1
2 eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3 und beider Geschlechter berücksichtigt werden.
4 a die Vorsteherin oder der Vorsteher des Kantonalen Jugendamtes (KJA), b eine Vertretung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, c eine Vertretung der Polizei- und Militärdirektion, d eine Vertretung der Erziehungsdirektion, e ein Mitglied eines erst- oder oberinstanzlichen Gerichts.

Art. 3

Aufgabenbereich Die KSK a ermittelt den Stand und die Bedürfnisse im Bereich Kindesschutz im Kanton und unterbreitet Vorschläge zuhanden des Regierungsrates, b fördert die Professionalisierung und den fachübergreifenden Austausch in den Belangen des Kindesschutzes, c sorgt für die Sensibilisierung von Verwaltung, Behörden und Öffentlichkeit im Bereich des Kindesschutzes, d betreibt mit ihrem Sekretariat den Fil rouge Kindesschutz, e unterstützt das KJA bei seinen Koordinationsaufgaben im Sinne von Artikel 317 ZGB,
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