Strafprozessordnung (321)
Strafprozessordnung (321)
Strafprozessordnung
1 Strafprozessordnung (StPO)
321
1. 7. 09 - 65 Strafprozessordnung (StPO)
50 (vom 4. Mai 1919)
1 ,
2 I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Gerichtsstand
§§
1–4.
§ 5.
1 Für den Gerichtsstand gelt en die Art. 340–345 StGB
7 .
44
2 Mehrere Verbrechen oder Vergehen sollen, wenn sie von der gleichen Person verübt wurden ode r sonst miteinander in Zusammen hang stehen, vom gleichen Gericht, und zwar in der Regel von jenem beurteilt werden, das für das schwerste Verbrechen oder Vergehen zuständig ist. Eine getrennte Be handlung von verschiedenen Anschul digungen gegenüber mehreren Tätern ist aus Zweckmässigkeitsgrün den zulässig.
3 Vorbehalten bleiben entgegenst ehende Bestimmungen des Bun desrechts.
§§
6 und 7. B. Parteien und Verteidigung
§ 8.
24 Vertreter oder Beistand einer Pa rtei kann jede handlungs fähige Person sein. Vo rbehalten bleiben §
12 und die Bestimmungen des Anwaltsgesetzes
4 über die berufsmässige Vertretung und Verbei ständung von Parteien.
§ 9.
1 Der Geschädigte ist berechtigt, falls nicht seine persönliche Anwesenheit gefordert wird, sich durch einen Bevollmächtigten ver treten zu lassen. Er kann sich jederzeit eines Beistandes bedienen.
2 . . .
25
§ 10.
29
1 Dem Geschädigten ist Gelege nheit zu geben, den Ein vernahmen der Zeugen und Sachve rständigen beizuwohnen und an sie Fragen zu stellen, welche zur Aufklärung der Sache dienen können.