Monitoring Gesetzessammlung

Planungs- und Baugesetz (700.1)

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Planungs- und Baugesetz (700.1)

Planungs- und Baugesetz

1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
700.1 Planungs- und Baugesetz (PBG)
48 (vom 7. September 1975)
1 I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Zweck

§ 1.

1 Dieses Gesetz legt Ziele und Zwecke der Raumplanung fest und gewährt die Planungsm ittel für die Aufteilung des Bodens in ver schiedene Nutzungsbereiche, für de ren Einteilung, Erschliessung und Ausstattung sowie für die Ausübung der zulässigen Bodennutzung.
2 Es regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren im Bereich der Raumplanung sowie das öffentliche Baurecht.
Zuständigkeiten

§ 2.

Soweit dieses Gesetz oder da s übrige kantonale Recht nichts Besonderes bestimmt , sind zuständig:
51 a. der Regierungsrat zum Erlass der in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen, Richtlinien und No rmalien, zur Festsetzung der vom Staat aufzustellenden Richtp läne und zur Oberaufsicht über das gesamte Planungs- und Bauwesen, b. die zuständige Direktion zur Fe stsetzung der vom Staat aufzustel lenden Nutzungspläne und von Planungszonen, zum Entscheid über die Genehmigung von kommuna len Richt- und Nutzungsplänen sowie über genehmigungsbedürftige Verfügungen und zur Aufsicht über die Gemeinden in den von diesem Gesetz geordneten Sach bereichen, c. die politischen Gemeinden zum Erlass der ihnen vorbehaltenen Ausführungsvorschriften, zur Fe stsetzung kommunaler Pläne und zur erstinstanzlichen Gesetzesanwendung.
Begriffs-
bestimmungen

§ 3.

1 Der Ausdruck «dieses Gesetz » und die Verweisung auf die «Vorschriften dieses Gesetzes» umfassen auch die ausführenden Erlasse.
2 Zu den ausführenden Erlassen zä hlen die Verordnungen und die kommunalen Erlasse.
3 Als ausführende Verfügungen gelt en alle andern Gesetzesanwen dungen.
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