Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich (415.24)
Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich (415.24)
Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich
1 RVO TP
415.24 Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich (RVO TP) (vom 16. Dezember 2019)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §§
12 c Abs. 3 und 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung re gelt die gesamtun iversitäre n Rahmen bedingungen der Titula rprofessur an der Universität Zürich.
2 Regelungen des Vetsuisse-Rates übe r die Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Universitäte n Bern und Zürich bleiben vorbe halten.
Grundsatz
§ 2.
1 Die Erweiterte Universitätsle itung kann wissenschaftlich aus gewiesene Personen auf Antrag der Fakultät zu Titula rprofessorinnen oder Titularprofessoren ernennen.
2 Mit der Titularprofessur will di e Universität qualifizierte Wissen schaftlerinnen und Wissenschaftler in Lehre und Forschung einbinden.
3 Die Universität fördert im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik ins besondere die Ernennung v on Titularprofessorinnen.
Rechtsstellung
der Titular
-
professorinnen
und -professo
-
ren
§ 3.
1 Die Ernennung erfolgt für die Da uer von höchstens sechs Jah ren.
2 Titularprofessorinnen und -profe ssoren haben das Recht, bei Er reichen des gesetzlichen AHV-Rücktri ttsalters ihren Ti tel weiterzufüh ren.
3 Titularprofessorinnen und -professoren haben keinen Anspruch auf eine Anstellung an der Universität.
4 Die Fakultäten regeln die Forschungs- und Lehrtätigkeit der Titu larprofessorinnen und -professoren.