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Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfung... (215.111)

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Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfung... (215.111)

Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission

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215.111 Verordnung des Obergerichts über die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission (vom 21. Juni 2006)
1 Das Obergericht des Kantons Zürich, gestützt auf §
48 lit. f des Anwaltsgesetzes
3 , verordnet:
Ordentliche
Entschädigung

§ 1.

Für ihre Tätigkeit erhalten die Präsidentin oder der Präsi dent, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungskommission folgende Entschädigungen: a.
4 Für die Leitung einer schriftlichen Prüfung mit einem oder zwei Bewerberinnen oder Bewerbern: drei Taggelder entsprechend den Taggeldern der Ersatzleute des Obergerichts. Bei gleichzeitiger Prüfung von drei oder vier Bewerberinnen oder Bewerbern werden dem prüfenden Mitglied vier Taggelder aus gerichtet. Bei gleichzeitiger Prüfung von me hr als vier Bewerberinnen oder Bewerbern wird zusätzlich je weitere Prüfung ein halbes Taggeld ausgerichtet. b. Für die Mitwirkung bei der Beur teilung schriftlicher Prüfungen: ein Viertel des Taggeldes bei ei nem oder zwei und ein halbes Tag- geld bei drei oder vier Bewerberinnen oder Bewerbern. Bei gleichzeitiger Prüfung von fünf oder mehr Bewerberinnen oder Bewerbern wird pro Mehrprüfung ein zusätzliches Viertel eines Taggeldes ausgerichtet. Für eine mündliche Beratung nach nicht erreichter Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg wird ein halbes Taggeld ausgerichtet, wenn ausschliesslich dazu eingeladen werden musste. c.
4 Für die Mitwirkung an einer münd lichen Prüfung: eineinhalb Tag gelder. Mitglieder, die an eine r Prüfungssitzung teilnehmen, jedoch nicht selbst zu prüfen haben, erhalt en die Hälfte des Taggeldes. Dauert die Prüfung länger als vier Stunden, wird für eine Verlänge- rung bis zu einer halben Stunde ein Viertel des Taggeldes zusätzlich bezahlt, bei Verlängerung von mehr als einer halben Stunde ein halbes Taggeld.
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