Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Promotion an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen... (415.403.1)

CH - ZH

Verordnung über die Promotion an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen... (415.403.1)

Verordnung über die Promotion an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 Promotion – Theologische/Religi onswissenschaftliche Fakultät
415.403.1 Verordnung über die Promotion an der Theologischen und Religionswissens chaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
3 (vom 8. März 2010)
1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Promotionsver ordnung regelt die Doktoratsstufe an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (im Folgenden: Fakultät).
2 Einzelheiten regeln die Doktoratsordnungen (§
3).
3 Besondere Regelungen aus bilate ralen Vereinbarungen mit ande ren Fakultäten (Joint Degr ees) bleiben vorbehalten.
Struktur der
Doktoratsstufe

§ 2.

1 Die Promotion erfolgt im Ra hmen des allgemeinen Dok torats oder in einem Doktoratsprogramm.
2 Das allgemeine Doktor at umfasst das Verfas sen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstst ändiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht, einen curricularen Anteil im Umfang von mindestens
12 ECTS-Kreditpunkten sowie ein Promotionskolloquium.
3 Das Doktorat im Rahmen eine s Doktoratsprogramms umfasst das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständi ger wissenschaftlicher Forschung herv orgeht, sowie einen curricularen Anteil im Umfang von 30 ECTS-K reditpunkten. Es kann zudem ein Promotionskolloqui um gemäss §
20 vorgesehen werden.
4 Für das Doktoratsprogramm gelte n ergänzende Regelungen (VII).
Doktorats
-
ordnungen

§ 3.

1 Die Fakultät erlässt für das allgemeine Doktorat in Theo logie und Religionswissenschaft je eine Doktoratsordnung. Darin wer den insbesondere die Anforderungen für den Doktoratsabschluss, die Modalitäten der Disser tation und gegebenenfalls von Prüfungen sowie die Vergabe von ECTS-Kreditpunkten geregelt.
2 Die Fakultät erlässt ebenso für jedes ihrer Doktoratsprogramme eine Doktoratsordnung. Darin werd en insbesondere Fragen der Auf nahme in das jeweilige Doktoratsp rogramm, der Programmgestaltung, der Vergabe von ECTS-Kreditpunkt en und der Anrechnung von Stu dienleistungen geregelt.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht