Monitoring Gesetzessammlung

Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich (413.252.1)

CH - ZH

Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich (413.252.1)

Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich

1 Reglement für die Maturitätsprüfungen
413.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich (vom 10. März 1998)
1 ,
2 A. Allgemeine Bestimmungen
Beziehung

§ 1.

Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des Bundesrates und der EDK über di e Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995 sowie auf den kantonalen Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996.
Zeitpunkt der
Prüfungen

§ 2.

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1 Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. Einzelne Prüfungen können vorgezog en und frühestens am Ende des zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.
2 An der Kantonalen Maturitätssc hule für Erwachsene (KME) wer den die Maturitätsprüfungen am E nde des letzten Semesters der Aus bildung durchgeführt.
8
Zulassung

§ 3.

4 Zur Prüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität am betreffenden Gymnasiu m absolviert haben. B. Massgebende Fächer
Maturitäts
-
fächer

§ 4.

4
1 Zehn Grundlagenfächer, ein Sc hwerpunktfach, ein Ergän zungsfach und die Maturaarbeit
9 bilden die Maturitätsfächer.
2 Grundlagenfächer sind:
1. Deutsch
2. Französisch oder Italienisch
3. Italienisch, Französisch, Englisch, Griechisch oder Latein
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geografie
10. Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
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