Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich (413.252.1)
Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich (413.252.1)
Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich
1 Reglement für die Maturitätsprüfungen
413.252.1 Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich (vom 10. März 1998)
1 ,
2 A. Allgemeine Bestimmungen
Beziehung
§ 1.
Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des Bundesrates und der EDK über di e Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995 sowie auf den kantonalen Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996.
Zeitpunkt der
Prüfungen
§ 2.
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1 Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. Einzelne Prüfungen können vorgezog en und frühestens am Ende des zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.
2 An der Kantonalen Maturitätssc hule für Erwachsene (KME) wer den die Maturitätsprüfungen am E nde des letzten Semesters der Aus bildung durchgeführt.
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Zulassung
§ 3.
4 Zur Prüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität am betreffenden Gymnasiu m absolviert haben. B. Massgebende Fächer
Maturitäts
-
fächer
§ 4.
4
1 Zehn Grundlagenfächer, ein Sc hwerpunktfach, ein Ergän zungsfach und die Maturaarbeit
9 bilden die Maturitätsfächer.
2 Grundlagenfächer sind:
1. Deutsch
2. Französisch oder Italienisch
3. Italienisch, Französisch, Englisch, Griechisch oder Latein
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geografie
10. Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.