Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (341.12)

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Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (341.12)

Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring

1 341.12 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (EM-Verordnung) vom 26.05.1999 (Stand 01.08.2016) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 387 Absatz 4 Buchstabe a des Schweizerischen Strafge setzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB 1 ) ) und Artikel 91 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug vom 25. Juni 2003 (SMVG 2 ) ), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, * beschliesst:

Art. 1

* Grundlage *
1 Der Vollzug von Freiheitsstrafen in der besonderen Vollzugsform des Electro nic Monitoring ist im Rahmen der Bewilligung des Schweizerischen Bundesra tes vom 4. Dezember 2009 möglich. *

Art. 2

* Anwendungsbereich
1 Electronic Monitoring kann zur Anwendung gelangen * a * anstelle des Vollzugs von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu zwölf Mo naten, b * anstelle des Arbeits- und Wohnexternats bei Freiheitsstrafen von mindes tens 18 Monaten für in der Regel drei bis neun Monate.
2 ... *
3 Während des Vollzuges von Freiheitsstrafen bis zu zwölf Monaten im Normal vollzug oder in Halbgefangenschaft ist ein Wechsel in die besondere Vollzugs form des Electronic Monitoring nicht möglich. *
4 ... *
1) SR 311.0
2) BSG 341.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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