Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe ... (181.25)
Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe ... (181.25)
Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen
1 Entschädigungsverordnung
181.25 Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)
8 (vom 20. März 2007)
1 Die Kirchensynode, gestützt auf Art.
214 lit. h der Kirchenordn ung der Evangelisch-refor mierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009
2 und §
65 Abs. 2 der Personalverordnung de r Evangelisch-reformierten Landes kirche des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010 (PVO)
3 ,
4 beschliesst:
1. Allgemeines
Entschädi
-
gungen
§ 1.
Die Entschädigungen für Sitz ungen, Abordnungen, Beauf tragungen und Reisekosten betragen , soweit diese Verordnung keine Abweichungen enthält
8 : a.
11 Sitzungen: – für eine Ganztagessitzung Fr.
320 – für eine Sitzung bis 6 Stunden Fr.
240 – für eine Sitzung bis 4 St unden / Halbtagessitzung Fr.
160 – für eine Sitzung bis 2 Stunden Fr.
110 b. spezielle Funktionen: – für die Protokollführung durch ein Kommissions- oder Behörden mitglied oder durch aussenstehend e Personen, sofern sie nicht An gestellte der Gesamtkirchliche n Dienste der Landeskirche sind, pro Protokoll doppeltes Sitzungsgeld – für die Leitung der Sitzung eins chliesslich Vorbereitungsarbeit (nicht bei Subkommissionen) pro Sitzung doppeltes Sitzungsgeld c. Spesen: – für Übernachtung mit Frühstück Fr.
125 – als Reiseentschädigung die Reisekosten 2. Klasse für die Benüt zung öffentlicher Verkehrsmittel