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Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe ... (181.25)

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Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe ... (181.25)

Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen

1 Entschädigungsverordnung
181.25 Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)
8 (vom 20. März 2007)
1 Die Kirchensynode, gestützt auf Art.
214 lit. h der Kirchenordn ung der Evangelisch-refor mierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009
2 und §
65 Abs. 2 der Personalverordnung de r Evangelisch-reformierten Landes kirche des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010 (PVO)
3 ,
4 beschliesst:
1. Allgemeines
Entschädi
-
gungen

§ 1.

Die Entschädigungen für Sitz ungen, Abordnungen, Beauf tragungen und Reisekosten betragen , soweit diese Verordnung keine Abweichungen enthält
8 : a.
11 Sitzungen: – für eine Ganztagessitzung Fr.
320 – für eine Sitzung bis 6 Stunden Fr.
240 – für eine Sitzung bis 4 St unden / Halbtagessitzung Fr.
160 – für eine Sitzung bis 2 Stunden Fr.
110 b. spezielle Funktionen: – für die Protokollführung durch ein Kommissions- oder Behörden mitglied oder durch aussenstehend e Personen, sofern sie nicht An gestellte der Gesamtkirchliche n Dienste der Landeskirche sind, pro Protokoll doppeltes Sitzungsgeld – für die Leitung der Sitzung eins chliesslich Vorbereitungsarbeit (nicht bei Subkommissionen) pro Sitzung doppeltes Sitzungsgeld c. Spesen: – für Übernachtung mit Frühstück Fr.
125 – als Reiseentschädigung die Reisekosten 2. Klasse für die Benüt zung öffentlicher Verkehrsmittel
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