Verordnung über die Pfarrwahlen (410.131)
Verordnung über die Pfarrwahlen (410.131)
Verordnung über die Pfarrwahlen
410.131
31. Mai 2006 Verordnung über die Pfarrwahlen Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 51 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen , beschliesst:
1. Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt das Wahlverfahren für die Besetzung der vom Kanton besoldeten Gemeindepfarrstellen der Landeskirchen.
2. Ausschreibung der Stellen
Art. 2
Meldung Der Kirchgemeinderat oder die dafür zuständige Behörde meldet der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion unverzüglich, wenn eine Pfarrstelle neu zu besetzen ist.
Art. 3
Ausschreibung
1 Amtsblatt aus.
2
3 in kirchlichen Zeitschriften und Tageszeitungen ausschreiben.
Art. 4
Bewerbungen Die Bewerbungen sind an den zuständigen Kirchgemeinderat zu richten.
Art. 5
Wählbarkeit
1 bernischen Landeskirchen [BSG 410.11] in den bernischen Kirchendienst aufgenommen sind.
2 Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber ab.
3. Verfahren für Neuwahlen
Art. 6
Prüfung der Wahlvorschläge
1 der Kirchgemeinde einen Vorschlag. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin durch die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion um höchstens zwei Monate verlängert werden.
2
3 Verweserin oder einem Verweser besetzen. Kann er der Kirchgemeindeversammlung innerhalb von 18 Monaten keinen Wahlvorschlag unterbreiten, ist die Stelle neu auszuschreiben.