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Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbststän... (631.33)

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Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbststän... (631.33)

Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2024)

1 Pauschalierung von Berufsausl agen bei der Steuereinschätzung
631.33 Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2024) (vom 3. Oktober 2023)
1 ,
2 Die Finanzdirektion verfügt: I. Unselbstständigerwerbende kö nnen als notwendige Berufsaus lagen im Sinne von §
26 StG
3 ohne besonderen Nachweis geltend ma chen:
1. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte: a. bei ständiger Benützung öffentlicher Ver kehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn, Autobus) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die notwendigen Abonnements kosten b. bei ständiger Benützung eines Fahrrades, Motorfahrrades oder Motorrades mit gel bem Kontrollschild . . . . . . . . . . . . . im Jahr Fr. 700 c. bei ständiger Benütz ung eines Motorrades oder Autos . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Abonne mentskosten des öffentlichen Ver kehrsmittels Die Kosten für das private Motorf ahrzeug können nu r ausnahmsweise geltend gemacht werden: – wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d. h., wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der näch sten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Ver kehrsmittel fährt, – wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt, – soweit die steuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschä digung des Arbeitgebers das pr ivate Motorfahrz eug ständig wäh rend der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält,
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