Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbststän... (631.33)
Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbststän... (631.33)
Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2024)
1 Pauschalierung von Berufsausl agen bei der Steuereinschätzung
631.33 Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2024) (vom 3. Oktober 2023)
1 ,
2 Die Finanzdirektion verfügt: I. Unselbstständigerwerbende kö nnen als notwendige Berufsaus lagen im Sinne von §
26 StG
3 ohne besonderen Nachweis geltend ma chen:
1. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte: a. bei ständiger Benützung öffentlicher Ver kehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn, Autobus) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die notwendigen Abonnements kosten b. bei ständiger Benützung eines Fahrrades, Motorfahrrades oder Motorrades mit gel bem Kontrollschild . . . . . . . . . . . . . im Jahr Fr. 700 c. bei ständiger Benütz ung eines Motorrades oder Autos . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Abonne mentskosten des öffentlichen Ver kehrsmittels Die Kosten für das private Motorf ahrzeug können nu r ausnahmsweise geltend gemacht werden: – wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d. h., wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der näch sten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Ver kehrsmittel fährt, – wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt, – soweit die steuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschä digung des Arbeitgebers das pr ivate Motorfahrz eug ständig wäh rend der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält,