Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche (410.141)
Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche (410.141)
Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche
1 410.141 Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche vom 19.10.1994 (Stand 01.01.1995) Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 124 Absatz 2 der Kantonsverfassung 1 ) von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die Organisation des Kirchenwe sens 2 ) und Artikel 13 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März 1994 3 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Feststellung der Zugehörigkeit
Art. 1
Grundsatz
1 Die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einer Landeskirche ist im Einwohnerregister festzuhalten.
Art. 2
Meldepflicht beim Zuzug
1 Die Organe der Einwohnerkontrolle haben bei der Anmeldung zuziehender Personen deren Zugehörigkeit zu einer Landeskirche festzustellen, in den Ak ten festzuhalten und den entsprechenden Kirchgemeinden mitzuteilen.
2 Personen, die keiner Landeskirche angehören, haben dies beim Zuzug ge genüber der Einwohnerkontrolle glaubhaft zu machen.
Art. 3
Meldepflicht beim Eintritt
1 Der Kirchgemeinderat meldet Eintritte von Personen, die bereits in der Gemeinde Wohnsitz haben, innert 30 Tagen an die Einwohnerkontrolle und die Steuerregisterführung.
1) BSG 101.1
2) BSG 410.11
3) BSG 415.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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