Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundar... (413.250.2)

CH - ZH

Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundar... (413.250.2)

Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung

1 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
413.250.2 Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM) (vom 3. April 2019)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Aufnahme in a. die kantonalen Maturitätsschulen im Anschluss an die 2. Klasse (10. Schuljahr) und die 3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe sowie nach Abschl uss der beruflichen Grundbildung, b. Bildungsgänge zum Erwerb der Be rufsmaturität von Anbietern mit einer Leistungsverei nbarung gemäss §
25 Abs. 3 des Einführungs gesetzes zum Bundesge setz über die Berufsbi ldung vom 14. Januar
2008 (EG BBG)
4 .
Begriffe

§ 2.

In dieser Verordnung bedeutet: FMS: Fachmittelschule, HMS: Handelsmittelschule, IMS: Informatikmittelschule, BMS: Schulen kantonaler und privat er Anbieter mit Leistungsverein barung nach §
25 Abs.
3 EG BBG zum Erwerb der BM 1 und BM 2, BM 1: Berufsmaturitä t während der beruflichen Grundbildung, BM 2: Berufsmaturität nach der beruflichen Grundbildung, ZAP2: zentrale Aufnahmeprüfung in die Kurzgymnasien und die HMS, ZAP3: zentrale Aufnahmeprüfung in die IMS, die FMS und die BMS.
Altersgrenze

§ 3.

1 In die 1. Klasse eines Kurzgymnasiums oder der HMS wer den Schülerinnen und Schüler zugelassen, die das 17. Altersjahr vor dem
1. August des Eintrittsjahr es nicht vollendet haben.
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