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Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (207)

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Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (207)

Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung

Nr. 207 Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 25. September 2001 * (Stand 1. Februar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 98 Absatz 2g des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgeset
z- buch vom 20. November 2000
1 , auf Antrag des Justiz, Gemeinde- und Kulturdepartementes, beschliesst: I. Ordentliches Verfahren

§ 1

Anordnung und Aufhebung
1 Über die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung entscheidet die zustä
n- dige Behörde auf Gesuch hin oder von Am tes wegen.
2 Über die Aufhebung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung entscheidet die zustä
n- dige Behörde auf Antrag der Leitung der stationären Einrichtung oder auf Gesuch der betroffenen oder einer ihr nahe stehenden Person.

§ 2

Überprüfung der Notwendigkeit der angeordneten Massnahme Die Leitung der stationären Einrichtung stellt der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage vor Ablauf der sechsmonatigen Frist einen Antrag, ob die angeordnete Massnahme * G 2001 461 ; Abkürzung VoFFE
1 SRL Nr. 200
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