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Verordnung über die Organisation der evangelisch-reformierten Regionalpfarrämter (... (410.221.1)

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Verordnung über die Organisation der evangelisch-reformierten Regionalpfarrämter (... (410.221.1)

Verordnung über die Organisation der evangelisch-reformierten Regionalpfarrämter (Bezirkshelfereien)

16. Februar 1982 Verordnung über die Organisation der evangelisch-reformierten Regionalpfarrämter (Bezirkshelfereien) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 1 des Dekrets vom 9. Februar 1982 über die Organisation der Regionalpfarrämter (Bezirkshelfereien) [Aufgehoben durch Dekret BAG 00–5] , Artikel 4 der Übereinkunft vom 23. Dezember
1958 zwischen den Ständen Bern und Solothurn betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten [BSG 411.232.12] Artikel 11 der Konvention vom 20. Oktober 1980 zwischen dem Staat Bern und der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern, einerseits, und der Evangelisch- reformierten Kirche des Kantons Jura, anderseits, über den Synodalverband [BSG 410.291] , auf Antrag der Direktion des Kirchenwesens, beschliesst:

Art. 1

Regional-Pfarrkreise (Helfereibezirke) Die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern werden in folgende Regionalpfarrkreise (Helfereibezirke) eingeteilt: Interlaken, umfassend die Kirchgemeinden der Amtsbezirke Oberhasli und Interlaken; Saanen-Simmental, umfassend die Kirchgemeinden der Amtsbezirke Saanen und Obersimmental sowie vom Amtsbezirk Niedersimmental die Kirchgemeinden Oberwil i. S., Därstetten, Erlenbach i. S., und Diemtigen. Der Regionalpfarrer (Bezirkshelfer) von Saanen-Simmental wird bis auf weiteres ausserdem mit der Betreuung von Abländschen beauftragt; Thun, umfassend die Kirchgemeinden der Amtsbezirke Frutigen und Thun, vom Amtsbezirk Niedersimmental die Kirchgemeinden Reutigen, Spiez und Wimmis, vom Amtsbezirk Konolfingen die Kirchgemeinden Oberdiessbach und Linden und vom Amtsbezirk Seftigen die Kirchgemeinden Gerzensee, Gurzelen, Kirchdorf, Riggisberg, Thurnen und Wattenwil; Bern, umfassend die Kirchgemeinden der Amtsbezirke Bern, Schwarzenburg, Laupen und Konolfingen (ohne Oberdiessbach und Linden), vom Amtsbezirk Seftigen die Kirchgemeinden Belp, Kehrsatz, Rüeggisberg und Zimmerwald, vom Amtsbezirk Fraubrunnen die Kirchgemeinde Münchenbuchsee; Burgdorf, umfassend die Kirchgemeinden der Amtsbezirke Burgdorf, Fraubrunnen (ohne Münchenbuchsee) und Signau und vom Amtsbezirk Trachselwald die Kirchgemeinden Affoltern i. E., Lützelflüh, Rüegsau, Sumiswald, Trachselwald und Wasen. Langenthal, umfassend die Kirchgemeinden der Amtsbezirke Aarwangen und Wangen und vom Amtsbezirk Trachselwald die Kirchgemeinden Dürrenroth, Eriswil, Wyssachen, Huttwil und Walterswil; Seeland umfassend die Kirchgemeinden der Amtsbezirke Aarberg, Biel (deutschsprachig), Erlach und Nidau; Büren-Solothurn, umfassend die Kirchgemeinden des Amtsbezirks Büren und die deutschsprachigen Kirchgemeinden und Pfarrstellen des Berner Jura. Der Regionalpfarrer von Büren-Solothurn steht auch den solothurnischen Kirchgemeinden Aetingen, Biberist-Gerlafingen, Derendingen, Grenchen-Bettlach, Lüsslingen und Solothurn, den solothurnischen Teilen der Kirchgemeinden Oberwil und Messen sowie der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Jura zur Verfügung; Jura, umfassend die französischsprachigen Kirchgemeinden des Berner Jura und der Städte Bern, Biel und Thun sowie die französischsprachige Pfarrstelle Nidau. Der Regionalpfarrer des Jura steht auch der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Jura zur Verfügung.

Art. 2

Wählbarkeit Wählbar als Regionalpfarrer sind Pfarrer, die in den bernischen Kirchendienst aufgenommen worden sind.

Art. 3

Aufgaben
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