Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kont... (823.41)

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Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kont... (823.41)

Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz

1 V über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben
823.41 Verordnung über die tripartite Kommis sion für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz
8 (vom 30. Oktober 2002)
1, 2 Der Regierungsrat beschliesst: A.
7 Tripartite Kommission fü r arbeitsmarktliche Aufgaben
Zusammen-
setzung

§1.

1 Der Regierungsrat wählt auf se ine Amtsdauer eine tripartite Kommission. Sie setzt sich zusammen aus je vier Vertreterinnen und Vertretern a. der Arbeitgeberschaft, b. der Arbeitnehmerschaft sowie c. von Staat und Gemeinden.
2 Bezüglich der Wahl ihrer Vertre tung steht den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorgani sationen ein Vorschlagsrecht zu.
3 Bei Geschäften aus dem Bereich des Arbeitslosenversicherungs- rechts nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Arbeitslosenkasse sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bil- dungsdirektion im Sinne von Art.
85 d Abs. 2 des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes
6 mit beratender Stimme teil.
8
Vorsitz

§2.

1 Die Kommission steht unter dem Vorsitz der Chefin oder des Chefs des Amtes für Wirtschaft (AWI)
10 .
2 Der Regierungsrat wählt aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter von Staat und Gemeinden eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
9
Zusammen-
arbeit

§ 3.

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarun- gen über eine gemeinsa me tripartite Komm ission abschliessen.
Aufgaben

§4.

1 Die tripartite Kommission nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus folgenden Gesetz esbestimmungen ergeben: a.
8 Art. 85 d des Arbeitslosen versicherungsgesetzes
6 , b. Art. 360 a und 360b OR
3 , c. Art. 1 a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklä- rung von Gesamtarbeitsverträgen
4 , d.
8 Art. 7 Abs. 1 lit. b des Entsendegesetzes
5 .
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