Monitoring Gesetzessammlung

Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (413.211.2)

CH - ZH

Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (413.211.2)

Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien

1 Unterrichtsreglement
413.211.2 Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (Unterrichtsreglement) (vom 25. August 2021)
1 Der Bildungsrat, gestützt auf §§
4 Ziff. 1 und 3 sowie 27 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Reglement regelt für die kantonalen Gymnasien a. die Rahmenvorgaben zur Stundentafel, b. die formalen Vorgaben zu Lehrplänen und Fachschaftsrichtlinien, c. die Immersion, d. den Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie Schultypen.
2. Abschnitt: Rahmenvorgaben zur Stundentafel A. Untergymnasium
Fächer

§ 2.

1 Im Untergymnasium werden die Promotionsfächer gemäss den Promotionsreglementen sowi e die Fächer Sport und Religionen, Kulturen, Ethik unterrichtet.
2 Für Schülerinnen und Schüler de r Bereiche Sport und Tanz der Kunst- und Sport-Klassen am Mathem atisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich (K+S-Kla ssen) wird das Fach Sport nicht unterrichtet.
3 Die Schulen können ihr Unterrichtsa ngebot um weitere, nicht pro motionsrelevante Fächer ergänzen.
Lektionen

§ 3.

Während der gesamten Dauer des Untergymnasiums werden höchstens 136 Semesterlekti onen in Fächern gemäss §
2 unterrichtet.
a. Höchstzahl
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht