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Verordnung über die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern (227)

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Verordnung über die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern (227)

Verordnung über die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern

Verordnung Verordnung über die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern über die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern vom 27. Juni 1968 Das Obergericht des Kantons Luzern, in Ausführung des § 21 des Grundbuchgesetzes vom 14. Juli 1930 und § 45 der Verordnung über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern vom 27. Juni 1968 , beschliesst: A. Anlage der Bereinigungshefte A. Anlage der Bereinigungshefte

§ 1

§ 1

Gebühren Die mit der Anlage der Bereinigungshefte betraute Kanzlei bezieht an Gebühren für:
1. die Feststellung des Grundeigentümers, das Vergleichen mit Plan, Liegenschafts- und Eigentümerverzeichnis, Hypothekarprotokoll usw. sowie das Anschreiben des Heftes (l. Seite): Fr. als Grundgebühr
6.– als Zuschlag für jeden weiteren Erwerbsakt
3.50 als Zuschlag für jedes Nachschlagen bei einer Ver- weisung auf frühere Einträge je nach Zeitaufwand
2.50
10.–
2. eine ganze Schreibseite des Heftes
4.50 eine halbe Schreibseite
2.–
3. das Vergleichen und Beglaubigen a. des ausgefertigten Heftes
6.– b. jeder Protokolleintragung seit dem letzten Erwerbsakt
2.–
4. jede Mutation nach Anlegung des Heftes
3.–
5. die Verrichtungen ausserhalb des Amtslokales (samt Zeit- versäumnis beim Hin- und Rückweg) für jede Viertelstunde
3.– Für alle weiteren amtlichen Verrichtungen (Briefe, Auszüge, Bescheinigungen) gilt die Verordnung über die Gebühren für die grundbuchlichen Verrichtungen unter dem Protokollsystem . Für die Archivierung der Hefte und Beilagen darf keine besondere Gebühr berechnet werden.

§ 2

§ 2

Auslagen *
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