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Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artist... (413.252.8)

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Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artist... (413.252.8)

Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

1 Liceo artistico – Reglement für die Maturitätsprüfungen
413.252.8 Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich (vom 11. August 1998)
1 ,
2 A. Allgemeine Bestimmungen
Beziehung

§ 1.

Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des Bundesrates und der EDK über di e Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/
15. Februar 1995 , den kantonalen Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996 sowie den schweizerisch- italienischen Vereinbarungen.
Zeitpunkt
der Prüfungen

§ 2.

6 Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. Einzelne Prüfungen können vorgezog en und frühestens am Ende des zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.
Zulassung

§ 3.

4 Zur Prüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität am Liceo artistico absolviert haben. B. Massgebende Fächer
Maturitäts
-
fächer

§ 4.

4
1 Zehn Grundlagenfächer, ein Sc hwerpunktfach, ein Ergän zungsfach und die Maturaarbeit
9 bilden die Maturitätsfächer.
2 Grundlagenfächer sind:
1. Deutsch
2. Italienisch
3. Französisch oder Englisch
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geografie
10. Bildnerisches Gestalten.
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