Verordnung über die Mitgliedschaft bei der Französischen römisch-katholischen Kir... (411.324.12)
Verordnung über die Mitgliedschaft bei der Französischen römisch-katholischen Kir... (411.324.12)
Verordnung über die Mitgliedschaft bei der Französischen römisch-katholischen Kirchgemeinde Bern und Umgebung
1 411.324.12 Verordnung über die Mitgliedschaft bei der Französischen römisch-katholischen Kirchgemeinde Bern und Umgebung vom 22.09.1976 (Stand 01.01.1994) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 1 Buchstabe k des Dekretes vom 11. Februar 1976 betref fend die Neuorganisation der Römisch-katholischen Gesamtkirchgemeinde Bern und Umgebung 1 ) , auf Antrag der Kirchendirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Die Französische römisch-katholische Kirchgemeinde Bern und Umgebung (hiernach «Französische Kirchgemeinde») umfasst alle Personen französi scher Zunge mit Wohnsitz im Gebiet der Römisch-katholischen Gesamtkirch gemeinde Bern und Umgebung (hiernach «Gesamtkirchgemeinde»), die ge mäss den Artikeln 6 und 68 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die Organisa tion des Kirchenwesens 2 ) und den Artikeln 2 und 3 des Dekretes vom 13. No vember 1967 über die Kirchensteuern zur römisch-katholischen Landeskirche gehören 3 )
2 Niemand kann gleichzeitig der Französischen Kirchgemeinde und einer andern Kirchgemeinde angehören.
Art. 2
1 Die Angehörigen der Französischen Kirchgemeinde können sich aus persönli chen Gründen für die Mitgliedschaft bei der Kirchgemeinde ihres Wohnortes entscheiden.
2 Ist nur ein Ehegatte französischer Zunge, so können beide Ehegatten wählen, welcher Kirchgemeinde sie angehören wollen. Sie können sich für die gleiche Kirchgemeinde entscheiden.
1) Aufgehoben durch Dekret BAG 00-5
2) BSG 410.11
3) Aufgehoben durch BAG 96–26, G vom 6. 5. 1945 über die bernischen Landeskirchen; BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1976 d 173 | f 170