Verordnung über die Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst in der c... (414.142)
Verordnung über die Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst in der c... (414.142)
Verordnung über die Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst in der christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern
1 414.142 Verordnung über die Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst in der christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern (christkatholische Prüfungsverordnung) vom 29.01.2003 (Stand 01.08.2015) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 21 und 22 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die ber nischen Landeskirchen 1 ) , im Einvernehmen mit dem Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz und der christkatholischen Kommission des Kantons Bern und auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Abschlussprüfung (Staatsexamen), deren Beste hen zu den Voraussetzungen für die Aufnahme in den bernischen Kirchen dienst zählt (Art. 24 Ziff. 2 des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen 2 ) ).
Art. 2
Prüfungskommission
1 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ernennt für eine Dauer von je weils vier Jahren eine Prüfungskommission. Der Kommission gehören für jedes Prüfungsfach mindestens eine Expertin oder ein Experte als Mitglieder an. Die Kommission kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Expertinnen und Ex perten beiziehen.
2 Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus zwei von der christkatholi schen Landeskirche vorgeschlagenen Vertreterinnen oder Vertretern, dem Bi schof der christkatholischen Kirche der Schweiz sowie den Dozentinnen und Dozenten des Departementes für Christkatholische Theologie der Universität Bern. Mindestens zwei Mitglieder müssen in den bernischen Kirchendienst auf genommen sein oder der bernischen Landeskirche angehören.
1) BSG 410.11
2) BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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