Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der theologischen Prüfungskommissionen (414.525)

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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der theologischen Prüfungskommissionen (414.525)

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der theologischen Prüfungskommissionen

1 414.525 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der theologischen Prüfungskommissionen vom 06.11.2002 (Stand 01.01.2003) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz
1 Die Mitglieder der evangelisch-theologischen, der römisch-katholischen und der christkatholischen Prüfungskommissionen sowie die ausserordentlichen Expertinnen und Experten werden gemäss den Bestimmungen dieser Verord nung entschädigt.

Art. 2

Bemessung
1 Die Entschädigungen werden pro Prüfung festgelegt.
2 Für Personen, die in einem vollzeitlichen Dienstverhältnis zum Kanton stehen und nicht dem Lehrkörper der Universität angehören, reduzieren sich die An sätze um einen Drittel.

Art. 3

Hauptexpertinnen und Hauptexperten
1 Die Entschädigungen der Hauptexpertinnen und Hauptexperten für die evan gelisch-theologischen Prüfungen bemessen sich wie folgt: a Kolloquium: CHF 150 b mündliche Prüfung: CHF 100 c Prüfungsgottesdienst: CHF 200 d Prüfungskatechese: CHF 300 e schriftliche Prüfung: CHF 180
1) BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
02-89
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