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Verordnung über die Errichtung von Pfrundkäufen (414.61)

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Verordnung über die Errichtung von Pfrundkäufen (414.61)

Verordnung über die Errichtung von Pfrundkäufen

414.61
28. Oktober 1905 Verordnung über die Errichtung von Pfrundkäufen Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Betrachtung, dass das Reglement über Errichtung von Pfrundkäufen vom 26. Dezember 1862 durch Artikel 55 Ziffer 19 des Kirchengesetzes vom 18. Januar 1874 [Aufgehoben durch G vom 6. 5. 1945 über die Organisation des Kirchenwesens; BSG 410.11] aufgehoben ist, dass aber das Dekret vom 26. November 1875 über die Besoldung der evangelisch-reformierten Geistlichkeit [Aufgehoben durch Dekret BAG 00-5] in Artikel 8 eine besondere Verordnung über das Verhältnis zwischen einem abziehenden Geistlichen oder dessen Erbschaft und seinem Amtsnachfolger hinsichtlich der Übernahme der Wohnung, des Holzes, des Pfarrlandes usw. vorsieht, eine solche auch im Interesse aller Beteiligten liegt, auf angehörten Vortrag der Direktionen der Domänen, des Kirchenwesens und der Bauten, auf den Vorschlag des evangelisch-reformierten Synodalrates, beschliesst:
1. Der Pfrundkauf I. Allgemeines Verfahren

Art. 1

Der Pfrundkauf soll nach der Wiederbesetzung einer erledigten Pfarrei mit möglichster Beschleunigung abgeschlossen werden.

Art. 2

Bei Errichtung desselben ist von seiten des abziehenden Pfarrers oder von dessen Erbschaft vorzulegen a der Pfrundurbar; b der frühere Pfrundkauf; c ein Projekt für den neuen Pfrundkauf.

Art. 3

Der Kauf zerfällt in zwei Teile – Notkauf und Freikauf –, nach welchen das Projekt zu entwerfen ist und die Verhandlung vor sich zu gehen hat.

Art. 4

Es steht den kontrahierenden Parteien frei, den Kauf unter sich allein oder mit Zuziehen sachverständiger Amtsbrüder zu errichten.

Art. 5

Können sich die Parteien in einem oder mehreren Punkten nicht einigen, so haben sie folgendes Verfahren zu beobachten:
1. Sie wählen jede einen Schiedsrichter unter den Amtsbrüdern und übergeben denselben die Streitigkeit zur Beilegung.
2. Können diese beiden Schiedsrichter sich gleichfalls nicht einigen, so wählen sie einen Obmann, der zu toter Hand entscheidet.
3. Jede Partei hat ihren Schiedsrichter zu entschädigen. Die Honorierung des Obmanns fällt beiden Parteien gemeinsam zu.

Art. 6

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