Verordnung über die Entschädigung der Gemeinden für die Registerführung im Kirchenwesen (415.11)
Verordnung über die Entschädigung der Gemeinden für die Registerführung im Kirchenwesen (415.11)
Verordnung über die Entschädigung der Gemeinden für die Registerführung im Kirchenwesen
1 415.11 Verordnung über die Entschädigung der Gemeinden für die Registerführung im Kirchenwesen vom 19.10.1994 (Stand 01.06.2008) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 13 Absatz 4 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März
1994 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
Art. 1
Begriffe
1 Als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung gelten die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden.
2 Als Kirchgemeinde im Sinne dieser Verordnung gelten auch die Gesamtkirch gemeinden.
Art. 2
* Leistungen
1 Die Gemeinde führt die Kirchensteuerregister.
2 Sie meldet den Kirchgemeinden die erforderlichen Personendaten für die Führung ihrer Mitgliederverzeichnisse und Stimmregister monatlich oder nach Absprache mit den Kirchgemeinden, soweit die Kirchgemeinden diese Daten nicht über die Zentrale Personenverwaltung (ZPV) der Kantonsverwaltung be ziehen. Zu melden sind namentlich die ZPV-Nummer und die Versichertennum mer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG 2 ) ).
Art. 3
Pauschale
1 Die Gemeinde erhält von den Kirchgemeinden jährlich eine Entschädigung von zwei Franken pro steuerpflichtige Person für die Leistungen gemäss Artikel
2.
1) BSG 415.0
2) SR 831.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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