Monitoring Gesetzessammlung

Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für... (414.253.245)

CH - ZH

Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für... (414.253.245)

Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

1 Masterstudiengang in Pflege – ZHAW
414.253.245 Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 25. März 2010)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vo m 29. Januar 2008
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

1 Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
2 den Masterstudiengang in Pflege des Departements Gesundheit.
2 . . .
8
Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungs verfahren, zur Eignungsabklärung, zu den zu belegenden Modulen und den zu erreichenden Credits sowie zu r Master Thesis werden in einem Anhang geregelt.
Studienform
und
Studiendauer

§ 3.

1 Der Masterstudiengang in Pflege wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium geführt.
2 Der Studiengang umfa sst Studienleistungen von 90 Credits.
3 Studierende im Teilzeitstudium sollen in der Regel Module im Umfang von 15 Credits pro Semester belegen.
Anerkennung
von Vorkennt
-
nissen

§ 4.

1 Vor Studienbeginn erworbene Ke nntnisse, die sich mit Stu dienmodulinhalten decken, können bis zu einem Umfang von höchs tens 20 Credits angerechnet werden . Die Studiengangleitung entschei det über die Anerkennung.
2 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden wäh rend sieben Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung ents cheidet über Ausnahmen.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht