Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Förderung der Schul- und der Gemeindebibliotheken (421.224)

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Verordnung über die Förderung der Schul- und der Gemeindebibliotheken (421.224)

Verordnung über die Förderung der Schul- und der Gemeindebibliotheken

421.224
6. 1988 Verordnung über die Förderung der Schul- und der Gemeindebibliotheken Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 49 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG) Kulturförderungsgesetzes vom 11. Februar 1975 (KFG) Kulturförderungsgesetz vom 12. 6. 2012, BSG 423.11] , [Fassung vom 24. 5. 2006] auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 [Fassung vom 29. 10. 1997]
2 [Fassung vom 29. 10. 1997] ist eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Büchern und andern Medien. Dabei ist ein sinnvolles Zusammenwirken der Bibliotheken verschiedener Stufen (Bibliotheksnetz) anzustreben.
3 [Fassung vom 29. 10. 1997]

Art. 2

Begriffe und Verantwortlichkeiten a Schulbibliotheken
1 insbesondere Bücher.
2 die grundlegenden Techniken der Informationsrecherche kennen zu lernen.
3 Schulklassen offen und ermöglichen die Anwendung verschiedenster Lernformen.
4 Schulen.

Art. 3

b Gemeinde- und Regionalbibliotheken, fahrbare Bibliotheken [Fassung vom 24. 5. 2006]
1 Medien für Information, Bildung und Unterhaltung Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen der Standortgemeinde und in der Regel einiger umliegender Gemeinden zur Verfügung stellen. Liegen besondere Verhältnisse vor, können an die Stelle standortgebundener Bibliotheken fahrbare Bibliotheken treten («Bibliobus»). [Fassung vom 24. 5. 2006]
2 erweiterte Region erbringen.
3 Sache einzelner Gemeinden, von Gemeindeverbindungen oder von privatrechtlichen Organisationen, die von Gemeinden unterstützt werden. II. Dienstleistungen

Art. 4

Grundsatz
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