Verordnung über den Schutz des Grossen Moossees (Naturschutzgebiet) (426.131.11)
Verordnung über den Schutz des Grossen Moossees (Naturschutzgebiet) (426.131.11)
Verordnung über den Schutz des Grossen Moossees (Naturschutzgebiet)
23. August 1963 Verordnung über den Schutz des Grossen Moossees (Naturschutzgebiet) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 83 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [BSG 211.1] und Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [BSG 311] auf Antrag der Forstdirektion, beschliesst: I. Geltungsbereich
Art. 1
1 [Fassung vom 26. 4. 2006] gehörende Grosse Moossee und seine Ufer im Sinne von Ziffer 3 werden als geschütztes Gebiet erklärt.
2
Art. 2
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Plan des zuständigen Kreisgeometers vom 23. April 1963 eingezeichnet.
Art. 3
Das Schutzgebiet umfasst: Zone A a Den Grossen Moossee sowie seine Ufer und Böschungen in einer Breite von 3 m; b den Ein- und Ausfluss der Urtenen nebst ihren Ufern und Böschungen bis an den äussern Rand von Zone B. Zone B Abgrenzung: Von der Urtenenbrücke westlich des Sees der Gemeindestrasse entlang bis zur Kantonsstrasse [Fassung vom 26. 4. 2006] Richtung bis zur Urtenenbrücke, ohne Zone A. II. Schutzbestimmungen
Art. 4
In Zone A sind untersagt: a Veränderungen jeder Art am gegenwärtigen Zustand; b das Befahren des Sees mit Booten aller Art; c das Baden ausserhalb der Badeanstalt Moosseedorf; d das Einleiten von Abwässern, das Ablagern von Schutt, Kehricht, Feldrückständen und dergleichen sowie das Anzünden von Feuern; e der Verkehr mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern, das Reiten, das Eindringen in Schilf und Gebüsch; f das Campieren und Zelten sowie das Aufstellen von Wohnwagen und andern Fahrzeugen; g jedes Pflücken und andere Gewinnen von Pflanzen sowie jeder andere Eingriff in die Pflanzenwelt; h jede Beunruhigung der Tierwelt, das Beschädigen und Wegnehmen von Nestern und Gelegen, das Laufenlassen von Hunden.