Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler) (523)

CH - ZH

Verordnung über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler) (523)

Verordnung über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)

1 V über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
523 Verordnung über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)
5 (vom 9. Juli 1970)
1

§ 1.

1 Diese Verordnung schafft die Voraussetzungen für einen kantonal geführten Sanitätsdienst im Kriegsfall und die Zusammen arbeit mit der Armee im Sinne eines totalen
3 Sanitätsdienstes. Der zivile und militärische Sa nitätsdienst steht in gl eicher Weis e zivilen und militärischen Patien ten zur Verfügung.
2 Die Spitäler, die geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen sowie die Notspitäler sind im Rahmen des totalen
3 Sanitätsdienstes den zivilen Behörden unterstellt.
3 Die Sanitätshilfsstellen und Sani tätsposten sind den Ortsleitun gen der Standortgemeinden unterstellt.

§ 2.

5
1 Zu den nachfolgend aufgefüh rten Krankenhäusern gehören geschützte Operationsst ellen und Pflegeräume: Gemeinde Krankenhaus Zahl der geschützten Liegestellen (Richtwert) Zürich Universitätsspital
500 Kinderspital
340 Stadtspital Triemli
440 Stadtspital Waid
250 Klinik Balgrist
180 Winterthur Kantonsspital
250 Affoltern a. A. Bezirksspital
250 Bülach Kreisspital
250 Dielsdorf Bezirksspital
250 Dietlikon Krankenhaus
250 Horgen Krankenhaus
250 Kilchberg Krankenhaus Sanitas 210 Männedorf Kreisspital
200 Pfäffikon Kreisspital
250 Schlieren Spital Limmattal
250 Thalwil Krankenhaus
220 Uster Bezirksspital
250 Wetzikon Kreisspital
320 Zollikerberg (Zollikon) Spital Neumünster
250
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