Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Organisation der kantonalen französischsprachigen Schule in ... (430.102.111)

CH - BE

Verordnung über die Organisation der kantonalen französischsprachigen Schule in ... (430.102.111)

Verordnung über die Organisation der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern

430.102.111
29. Juni 1994 Verordnung über die Organisation der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Dekrets vom 5. November 1979 über Struktur und Organisation der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern [BSG 430.102.11] auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst: I. Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für alle Klassen der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern.
2 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Dekrets vom 5. November 1979 über Struktur und Organisation der kantonalen französischsprachigen Schule in Bern [BSG 430.102.11] Verordnung gelten die Bestimmungen der Kindergarten-, Volksschul- und Lehreranstellungsgesetzgebung, wobei der Kanton grundsätzlich an die Stelle der Schulgemeinde tritt. II. Schülerinnen und Schüler

Art. 2

Dauer des Kindergartenbesuchs In den Kindergarten werden Kinder aufgenommen, die ein Jahr vor Schuleintritt stehen oder um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind. Ist genügend Platz vorhanden, können auch Kinder aufgenommen werden, die zwei Jahre vor Schuleintritt stehen.

Art. 3

Struktur
1 Die kantonale französischsprachige Schule in Bern umfasst Kindergartenklassen sowie Klassen der Primarstufe und der Sekundarstufe I.
2 Auf der Sekundarstufe I werden die Schülerinnen und Schüler in einer Zusammenarbeitsform gemäss Artikel 46 Absatz 3 des Volksschulgesetzes unterrichtet.
3 In allen Fächern, inklusive den Niveaufächern, werden die Schülerinnen und Schüler der Real- und Sekundarklassen unterschiedlich nach dem Lehrplan der Sekundarstufe I für die Real- und Sekundarklassen sowie für die maturitätsvorbereitenden Abteilungen unterrichtet.
4 Der Unterricht in Französisch, Deutsch und Mathematik erfolgt in Niveaugruppen. Die Gruppeneinteilung der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach deren Fachleistungen.
5 In den übrigen Fächern werden die Real- und Sekundarklassen grundsätzlich getrennt unterrichtet. Wenn es die Schülerzahlen erfordern, werden die Schülerinnen und Schüler in einer Klasse zusammengefasst, sofern keine pädagogischen Einwände bestehen. III.
1. Die Erziehungsdirektion

Art. 4

1 Die Erziehungsdirektion führt die Oberaufsicht über die kantonale französischsprachige Schule in Bern.
2 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung entscheidet nach Anhören der Schulleitung und der Schulkommission über [Fassung vom 27. 11. 2002] a die Errichtung und Aufhebung von Klassen, [Fassung vom 29. 10. 1997]
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht